Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 11. Pfandrechtliche Sicherung
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Die pfandrechtliche Sicherstellung besteht in der Bestellung einer Hypothek oder einer Höchstbetragshypothek an einer Liegenschaft, die für die Rückforderungsansprüche eines Erwerbers zu dessen Gunsten oder mehrerer Erwerber zu Gunsten des ohnehin zu bestellenden Treuhänders ausreichende Sicherheit bietet (Würth in Rummel3, II/5 § 11 BTVG Rz 1). - Siehe auch Engin-Deniz, Bauträgervertragsgesetz 86 ff.