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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 10. Zahlung nach Ratenplan

1

§ 10 Abs 2 nF ist gem § 18 auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.

2

Bei der Zahlung nach Ratenplan, der ein notwendiger Bestandteil der grundbücherlichen Sicherung nach § 9 ist, erhält der Bauträger Zahlungen nur nach dem jeweiligen Baufortschritt. Das Modell des Ratenplans geht davon aus, dass die Zahlungen des Erwerbers in etwa dem Wert der vom Baurträger erbrachten Leistungen entsprechen. Damit sollen die Vorauszahlungen des Erwerbs wirtschaftlich abgesichert werden. Ein Rücktritt des Masseverwalters im Konkurs des Bauträgers kann sich dann nur auf die noch ausstehenden Leistungen beziehen.

3

Den Parteien stehen zwei Modelle des Ratenplans zur Verfügung. Wird der Ratenplan A gewählt, muss der Bauträger eine Zusatzsicherung zur Verfügung stellen, wenn der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen dienen soll (§ 9 Abs 4). Einigen sich der Parteien nicht auf eine derartige Zusatzsicherung, bestimmten sich die höchst zulässigen Raten nach dem für den Bauträger ungünstigeren Ratenplan B (§ 10 Abs 2 Z 2).

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