Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 9. Grundbücherliche Sicherstellung
1
§ 9 Abs 2, 3 und 4 nF sind auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden (§ 18).
2
Die bücherliche Sicherstellung des Erwerbers in Verbindung mit der Fälligkeit von Zahlungen gem dem Ratenplan des § 10 trägt unter bestimmten Voraussetzungen den Schutzinteressen des Erwerbers ausreichend Rechnung, Das Sicherungsmodell des § 9 soll aber nur dann herangezogen werden, wenn sich der Bauträger verpflichtet hat, dem Erwerber das Eigentum, das Wohnungseigentum oder das Baurecht zu verschaffen. Das Konzept der bücherlichen Sicherstellung beruht auf der Annahme, dass die Erwerber bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bauträgers und einem nachfolgenden Baustop selbst bei einem Verkauf der Liegenschaft aus dem Erlös einen Großteil des investierten Kapitals zurückerhalten werden. Dazu trägt der Ratenplan (§ 10) bei, der dem Bauträger die etappenweise Vorfinanzierung der Bauabschnitte auferlegt. Nach dem Abs 2 stellt bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Erwerbers dar (immolex-LS 2006/79, 293...