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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 8. Schuldrechtliche Sicherung

1

§ 8 Abs 1, 3 und 5 nF sind nach § 18 auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.

2

Schuldrechtliche Sicherungsmodelle waren nach bisherigem Recht eine Bürgschaft, eine Garantie oder eine Versicherung, wobei nähere Anforderungen an diese Sicherungsinstrumente im Gesetz nicht vorgesehen waren. In der Neufassung des Abs 1 wird klargestellt, dass die Garantie oder Versicherung nicht auf den Wert der Bauleistungen eingeschränkt werden kann, die der Bauträger noch nicht erbracht hat. Vielmehr muss diese Sicherung alle Rückforderungsansprüche des Erwerbs umfassen und eine Vermengung mit dem Stand des Baugeschehens ist nur dann zulässig, wenn der Bauträger eine sonstige entsprechende Sicherung bietet und dadurch der Sicherungszweck nicht beeinträchtigt wird (§ 7 Abs 1). Die Kombination einer grundbücherlichen Sicherung in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan mit einer schuldrechtlichen Sicherung (etwa wenn der Bauträger Vorauszahlungen des Erwerbers, die den Bauabschnitten nach § 10 Abs 2 „vorauseilen“, durch eine Bankgarantie) ist unter diesem Vorbehalt weiter zulässig (432 BlgNR 23. GP 12). Die Versicherung muss der Gara...

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