Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 7. Sicherung des Erwerbers
1
§ 7 Abs 1, 3, 5 und 6 nF sind nach § 18 auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.
2
Durch den Verweis auf § 1 Abs 1 in § 7 Abs 1 wird klargestellt, dass Vorauszahlungen des Erwerbers an den Bauträger und auch an Dritte mit Ausnahme von Zahlungen des Erwerbers für Gebühren und Abgaben sowie für die Vertragserrichtung und Vertragsabwicklung zu sichern sind. Die zu sichernden Zahlungen betreffen nur das Baugeschehen selbst und nicht die Bauleistungen. Selbst wenn diese Leistungen bei der Prüfung des Anwendungsbereichs des Gesetzes zu berücksichtigen sind, befinden sie sich außerhalb des eigentlichen Schutzbereichs des Gesetzes (= Absicherung des Insolvenzrisikos des Bauträgers); ihre allfällige Rückforderung unterliegt eigenen Gesetzen (432 BlgNR 23. GP 12). - Siehe Würth in Rummel3, II/5, § 7 BTVG Rz 1; Engin-Deniz, Bauträgervertragsgesetz 52 ff.
3
Die in Abs 2 angeführten Sicherungsmodelle können vom Bauträger ausgewählt werden.
4
In Abs 3 wird klargestellt, dass alle Sicherungsmodelle, also auch die in § 7 Abs 6 erwähnten „Sondersicherungsmodelle“ miteinander kombiniert werden können. Es ist darüber hinaus aber auch nicht nur der nachträgliche Austausch, sonde...