Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 6. Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers
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§ 6 greift nicht in die gesetzlichen Rücktrittsrechte der § 918 ff ABGB ein, sondern normiert Beschränkungen für zusätzlich vereinbarte Rücktrittsrechte insofern, als sie nur in den im § 6 vorgesehenen Umfang und unter den darin normierten Voraussetzungen wirksam sind (Würth in Rummel3, II/5 § 6 BTVG Rz 1; siehe auch bbl 2004/144, 203 = MietSlg 56.568). - Siehe Kothbauer, Verbraucherschutz beim Wohnungskauf, immolex 2007, 288; Gartner, Unzulässige Klauseln in Bauträgerverträgen, wobl 2008, 1.
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Nach Abs 1 Z 1 kann vereinbart werden, dass der Bauträger vom Vertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Vertragsabschluss zurücktritt, wenn eine Mindestzahl von Verträgen über Objekte desselben Vorhabens und/oder über einen bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche nicht zustande kommt. Dies soll dem Bauträger ermöglichen, die Realisierung eines Bauvorhabens von einer genügenden Anzahl von Interessenten abhängig zu machen. Die einvernehmliche Verlängerung der Sechsmonatefrist ist möglich (Würth aaO Rz 2).
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Ein Rücktritt ist dem Bauträger nach Abs 1 Z 2 auch dann zulässig, wenn eine relevante Verletzung der Pflichten des Erwerbers auch in der vertragswidrigen Unterla...