Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 3. Form des Vertrags
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Der Bauträgervertrag (auch der Vorvertrag) bedarf der Schriftform (§ 886 ABGB). Der Mangel der Schriftform bewirkt bloß relative Nichtigkeit, da das Formgebot primär zum Schutz des Erwerbers aufgestellt ist. Daher kann sich auch nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufen. Nach dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (§ 7 Abs 2) tritt eine endgültige Heilung ein. Bis dahin sind nur der Bauträger und ein allfälliger Dritter an den Vertrag gebunden (Würth in Rummel3, II/5 § 3 BTVG Rz 2; Engin-Deniz, Bauträgervertrag, § 3 Rz 4).