Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 8. Berechnung des Nutzwerts
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§ 8 baut auf dem Begriff der Nutzfläche (§ 2 Abs 7 iVm § 7) auf und enthält Regeln über die Berechnung (nach Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 8 Rz 1 besser „Ermittlung“) des Nutzwerts, der wiederum für den (relativen) Wert des betreffenden (wohnungseigentumstauglichen: MietSlg 37.611/9, 46.512) WE-Objekts bzw für die Größe des Mindestanteils bestimmend ist (dazu auch Würth in Rummel3, § 8 WEG Rz 1). Der Nutzwert ist die Maßzahl, mit der der Wert eines WE-Objekts im Verhältnis zu den Werten der anderen WE-Objekte der Liegenschaft bezeichnet wird. Er ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder wertvermindernden Eigenschaften des Objekts. Der Nutzwert ist aus Zuschlägen oder Abstrichen für Umstände zu berechnen (die Faktoren sind dabei nur demonstrativ aufgezählt: MietSlg 40.631), die nach der Verkehrsauffassung den Wert des WE-Objekts erhöhen oder vermindern, wie zB dessen Zweckbestimmung, das Stockwerk, Lage im Stockwerk oder Ausstattung mit offenen Balkonen, Terrassen und WE-Zubehör. Eine Verbesserung der sonstigen Ausstattung oder der Gestaltung des Grundrisses des Objekts ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht allein auf Koste...