Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 2. Begriffsbestimmungen
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§ 2 Abs 1 enthält eine Legaldefinition des Bauträgervertrags, der alle Vertragstypen erfasst, die dem Erwerber neben dem Eigentum (Miteigentum) auch dingliche und obligatorische Nutzungsrechte aller Art, unter anderem auch das Wohnungseigentum und auch das Baurechtswohnungseigentum an erst zu errichtenden oder durchgehend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen und Geschäftsräumen verschaffen (dazu bbl 2004/144, 203 = MietSlg 56.568). Ein Bauträgervertrag liegt nicht vor, wenn jemand auf eigenem Grund ein Gebäude errichten oder ein bereits in seinem Eigentum oder Besitz stehendes Gebäude bzw eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten „durchgreifend erneuern“ (dazu Würth in Rummel3, II/5 § 2 BTVG Rz 2) lässt oder wenn es sich um den Rechtserwerb an einem bereits fertig gestellten Objekt handelt. – Siehe auch Engin-Deniz, Bauträgervertragsgesetz Rz 1 ff.
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Bauträger ist nach Abs 2, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs 1 genannten Rechte einzuräumen, ohne dass es auf Rechtsform und Gewerbeberechtigung ankommt. Für Würth (aaO Rz 4) ist diese Definition insofern unvollständig, als sie gleich gestellte Vertragsgeflechte nicht berücksichtigt, in denen sich der Bauträger iwS formal nur zur ...