Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 6. Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums
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Grundsätzlich kann eine Einverleibung im Grundbuch nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die den Voraussetzungen der § 26, 27, 31 und 32 GBG entsprechen. Eine öffentliche Urkunde muss nur die Voraussetzungen der § 27 und 31 GBG erfüllen. Es müssen auch die erforderlichen behördlichen Genehmigungen in rechtskräftiger Form vorliegen. § 6 stellt zusätzliche Anforderungen (Würth in Rummel3, § 6 WEG Rz 1) an Grundbuchsurkunden und nennt (nicht taxativ: Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 6 WEG Rz 3 und 4) jene Urkunden, die zur konstitutiven Begründung von WE dem Antrag auf Einverleibung auf jeden Fall beizulegen sind. Bei einem möglichen Dissens über die Übernahme bücherlicher Lasten in einem Liegenschaftskaufvertrag findet keine Verbücherung statt (ecolex 2007/350, 846 = Zak 2007/580, 336 = bbl 2007/197, 238 = RdW 2007/740, 726 = wobl 2008/10, 22 = JBl 2008, 109 [Rummel]).
Titel nach Abs 1 Z 1
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Titel nach Abs 1 Z 1 ist einer der in § 3 Abs 1 genannten Titel, also entweder die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer oder eine gerichtliche Entscheidung im Teilungsprozess (dazu wobl 2006/149, 369) oder im ehelichen Aufteilungsverfahren.
Bescheinigunge...