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Mikulits/Vogler

Handbuch Bautechnikverordnungen 2014

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1862-3

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Mikulits/Vogler - Handbuch Bautechnikverordnungen 2014

§ 41 Einfriedungen

(EB) 2007

Zu § 41

Eine Verpflichtung, das Grundstück einzufrieden, ist dem öffentlichen Recht nicht zu entnehmen. Die Vorschriften des Zivilrechts, die besagen, welcher der Nachbarn die Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze herzustellen und zu erhalten hat (§§ 856 bis 858 ABGB), bleiben unberührt. Durch Einfriedungen darf das Ortsbild nicht gestört werden.

Da Hecken oft die Funktion einer Einfriedung haben, wurde für Hecken entlang der Grundstücksgrenze eine Beschränkung hinsichtlich der Höhe mit max. 3 m festgelegt.

Diese Bestimmung wurde aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 17) unverändert übernommen.

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