Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 39 Notkamin
(EB) 2007
Zu § 39
So wie bisher muss aus Zivilschutzüberlegungen für Krisenzeiten in jeder Wohnung grundsätzlich zumindest ein Anschluss an eine Abgasanlage vorhanden sein (Notkamin). Diese Bestimmung wurde im wesentlichen aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 13 Abs. 6 erster Satz) übernommen.
Entgegen der bisher geltenden Bauverordnung, deren § 13 Abs. 6 erster Satz auch bei so genannten „Passivhäusern“ einen Rauchfang zur Beheizung wenigstens eines Wohnraumes in jeder Wohnung verpflichtend vorsah, wurde jedoch nunmehr bei Passivhäusern, wenn diese einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2a aufweisen, auf diese Verpflichtung verzichtet. Alle bisherigen Erfahrungen bei Gebäuden dieser Art haben gezeigt, dass bei Passivhäusern auf Grund der guten thermischen Qualität der Gebäudehülle und der effizienten Wärmerückgewinnung ein konventionelles Heizsystem und damit auch ein Rauchfang im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht mehr erforderlich ist. Der Verzicht auf einen „Notkamin“ hat zudem positive Auswirkungen auf die Wärmebrückenfreiheit des Hauses.