Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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Zu § 36
(EB) 2007
Zu § 36
Die technischen Detailanforderungen (z.B. Maße, Grenzwerte, Klassen oder sonstige Präzisierungen), bei deren Einhaltung sichergestellt ist, dass die im vorliegenden Entwurf festgelegten Anforderungen eingehalten werden, wurden in Richtlinien näher präzisiert. Bei der Erarbeitung der Richtlinien war – wie aus den §§ 1 bis 34 hervorgeht – der Stand der Technik zu beachten. Soweit zweckmäßig, sollen einschlägige ÖNORMen berücksichtigt werden. Um Unklarheiten hinsichtlich der Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien zu vermeiden wurden diese ausdrücklich für verbindlich erklärt.
In den Abs. 2 und 3 werden Abweichungen zu den in der OIB-Richtlinie 6 angeführten Anforderungen gemacht. Die in der OIB-Richtlinie 6 normierten Grenzwerte bezüglich Energieeinsparung und Wärmeschutz erreichen nicht annähernd den im Burgenland bereits derzeit in der Wohnbauförderung geforderten Baustandard. Aus diesem Grund wurden für Wohngebäude abweichende Grenzwerte in die Verordnung aufgenommen.
Ansonsten kann von den Richtlinien nur dann abgewichen werden, wenn aufgrund eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall erwiesen ist, dass das Schutzniveau der Richtlinien trotzdem eingehalten wi...