Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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Zu § 36 Abs 2, 3
(EB) 2013
Zu § 36 Abs 2 und 3
In den Abs. 2 und 3 werden die, wie bereits in der Bauverordnung 2007 normierten Abweichungen von der OIB-Richtlinie 6, beibehalten.
Wobei sich die in der OIB-Richtlinie 6 normierten Grenzwerte bezüglich Energieeinsparung und Wärmeschutz vor allem beim Neubau von Wohngebäuden an die von Burgenland festgesetzten Grenzen annähern.