Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 36 Richtlinien
(EB) 2013
Zu § 36 Abs 1
Mit diesem Absatz erfolgt die verbindlich Erklärung sämtlicher in der Generalversammlung des OIB am unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer beschlossenen OIB Richtlinien.
Die in den Abs. 2 und 3 angeführten Abweichungen zu den in der OIB-Richtlinie 6 angeführten Anforderungen bleiben bestehen.
Ansonsten kann von den Richtlinien nur dann abgewichen werden, wenn aufgrund eine Sachverständigengutachtens im Einzelfall erwiesen ist, dass das Schutzniveau der Richtlinie trotzdem eingehalten wird.
Ergänzend zu den bereits bestehenden OIB-Richtlinien wurde die Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ neu geschaffen.
Im Zuge der Evaluierung der OIB-Richtlinien hat sich der Wunsch der Ländervertreterinnen ergeben, die Anforderungen an Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m durch die Länder festzulegen. Es sollten daher die bisherigen Inhalte aus der ONR 22000, Ausgabe 2007-03-01 durch eine neue Subrichtlinie 2.3. „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ ersetzt werden. In der gegenständlichen OIB-Richtlinie 2.3. sind daher die wesentlichen Inhalte der ON...