Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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Zu § 34 Abs 5
(EB) 2013
Zu § 34 Abs 5
Diese Bestimmung dient der Regelung über den Aushang von Energieausweisen.
Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU sollten Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild darstellen, weshalb regelmäßig Energieausweise für sie erstellt werden sollten. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch Anbringung der Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude einer bestimmten Größe, in denen sich Behörden befinden oder starker Publikumsverkehr herrscht, wie Ladengeschäfte und Einkaufszentren, Supermärkte, Gaststätten, Theater, Banken und Hotels.