Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 30 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(EB) 2007
Zu § 30
Absatz 1 regelt, welche Bauwerke jedenfalls barrierefrei zu gestalten sind. Abs. 1 definiert weiters, was grundsätzlich unter barrierefreier Gestaltung zu verstehen ist, nämlich dass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Unter Personen mit Behinderungen sind hierbei insbesondere Rollstuhlbenützer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte zu verstehen, aber auch Personen mit Kinderwagen und Personen mit zeitweiliger Behinderung. Bei der Aufzählung der barrierefrei zu gestaltenden Bauwerke ist zu berücksichtigen, dass es sich auch dann um ein Bauwerk im Sinne des § 30 Abs. 1 handelt, wenn nur ein Bauwerksteil für die genannten Zwecke verwendet wird.
Absatz 2 legt Maßnahmen fest, die jedenfalls erforderlich sind, um die Anforderung der barrierefreien Gestaltung des Abs. 1 als erfüllt betrachten zu können.
§ 30 ist nahezu wortgleich mit § 4 Abs. 2 bis 4 des Bgld. BauG i.d.F. LGBl. Nr. 13/2006.