Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 27 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
(EB) 2007
Zu § 27
Während Abs. 1 das Anprallen von Personen an Verglasungen regelt, zielt Abs. 2 auf den Schutz vor herabstürzenden Gegenständen ab. Dies umfasst nicht nur Überkopfverglasungen oder sonstige Glasteile, sondern auch alle anderen Bauteile, die herabfallen können (z.B. Fassaden oder Teile davon), sowie Schnee und Eis von Dächern.