Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 24 Erschließung
(EB) 2007
Zu § 24
In diesem Paragraph wird das grundsätzliche Erfordernis aufgestellt, dass alle Teile von Bauwerken sicher zugänglich und benutzbar sein müssen. Zu diesem Zweck sind diese durch ausreichend bemessene Türen, Tore, Stiegen, Gänge etc. zu erschließen. Hinsichtlich der vertikalen Erschließung weist Abs. 2 darauf hin, dass neben Treppen und Rampen erforderlichenfalls auch Aufzüge vorzusehen sind. Ob Aufzüge errichtet werden müssen, und ob Treppen in Treppenhäusern anzuordnen sind, hängt vom Verwendungszweck und von der Bauwerkshöhe ab, jedoch muss in Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei und mehr oberirdischen Geschoßen sowie in Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen ein Aufzug errichtet werden, welcher alle Geschoße miteinander verbindet. Diese Verpflichtung gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996, in der derzeit geltenden Fassung BGBl. II Nr. 10/2007, regelt zwar in ihrem Abschnitt II bundesweit einheitlich da...