Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 21 Niveau und Höhe der Räume
(EB) 2007
Zu § 2:
Die Anforderung des Abs. 1 ist in Verbindung mit der Forderung nach ausreichender Belichtung (§ 19), Belüftung (§ 20) und mit dem Schutz vor Feuchtigkeit (§ 15) zu sehen. Gegebenenfalls sind auch mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auftretende Hochwasserereignisse bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen. Auch auf Wassergefahren durch Wildbäche ist nach der vorliegenden Bestimmung Bedacht zu nehmen.
Abs. 2 stellt die Raumhöhe mit dem für Gesundheit und Wohlbefinden der Benützer erforderlichen Luftvolumen in Verbindung.