Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 19 Belichtung und Beleuchtung
(EB) 2007
Zu § 19
Abs. 1 stellt die Forderung nach ausreichender natürlicher Belichtung für alle Aufenthaltsräume eines Bauwerkes auf. Ziel ist die Sicherstellung von Belichtungsverhältnissen, die für Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer erfahrungsgemäß erforderlich sind. Lediglich für spezifische Verwendungszwecke, für die auch künstliche Beleuchtung unter den oben angeführten Kriterien als ausreichend betrachtet werden kann, kann auf eine natürliche Belichtung verzichtet werden (z.B. Laborräume). Bei der Beurteilung ist auch auf die Raumgeometrie und auf die Belichtungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Abs. 2 umfasst sowohl die Aufenthaltsräume wie auch alle sonstigen allgemein zugänglichen Bereiche von Bauwerken und stellt das grundsätzliche Erfordernis einer dem Verwendungszweck entsprechenden (künstlichen) Beleuchtung auf.