Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 14 Abgase von Feuerstätten
(EB) 2007
Zu § 14:
Dieser Paragraph behandelt Abgase von Feuerstätten nur insofern, als durch diese Sicherheit und Gesundheit von Personen im Sinne der wesentlichen Anforderung 3 Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz betroffen sind. Das bedeutet, dass die Abgase unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes derart ins Freie abzuführen sind, dass die wesentliche Anforderung 3 erfüllt wird. Andere Aspekte wie Brandschutz (Feuerungsanlagen dürfen keine Brandgefahr herbeiführen) oder Nutzungssicherheit (Feuerungsanlagen dürfen an ihren zugänglichen Oberflächen nicht Temperaturen erreichen, die zu Verbrennungen führen können) sind durch Bestimmungen unter anderen wesentlichen Anforderungen erfasst (vgl. insbesondere § 5 Abs. 7 und § 28). Unter „Feuerungsanlagen“ ist hierbei die Gesamtheit von Feuerstätte und Abgasanlage samt allfälliger Verbindungsstücke zu verstehen. Der Begriff „Abgasanlage“ umfasst alle Arten von Abgasanlagen, unabhängig vom verwendeten Brennstoff, also auch russbrandbeständige Rauchfänge.