Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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G. OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Ausgabe: Oktober 2011
Vorbemerkungen
Begriffsbestimmungen
Sanitäreinrichtungen
Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse
Abfälle
Abgase von Feuerstätten
Schutz vor Feuchtigkeit
S. 487 Trinkwasser und Nutzwasser
Schutz vor gefährlichen Immissionen
Belichtung und Beleuchtung
Lüftung und Beheizung
Niveau und Höhe der Räume
Lagerung gefährlicher Stoffe
Sondergebäude
0 Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
Alle in dieser Richtlinie angeführten Maße verstehen sich als Fertigmaße nach Vollendung der Bauführung.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Sanitäreinrichtungen
2.1 Allgemeine Anforderungen
Fußböden und Wände von Sanitärräumen (Toiletten, Bäder und sonstige Nassräume) müssen entsprechend den hygienischen Erfordernissen leicht zu reinigen sein. Toiletten müssen in der Regel über eine Wasserspülung verfügen.
(EB)
Zu Punkt 2.1
Als leicht zu reinigen können jedenfalls Oberflächen betrachtet werden, die abwaschbar und unem...