Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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B. OIB-Richtlinie 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Ausgabe: Oktober 2011
Vorbemerkungen
Begriffsbestimmungen
Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit
(EB)
Änderungen gegenüber der Letztausgabe der RL 1 vom April 2007
Der Neubau und Bestand von Tragwerken wird gesondert behandelt.
Um den Altbestand nicht zu entwerten, wird am Bestand die Abweichung vom Stand der Technik zugelassen, sofern das erforderliche Sicherheitsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.
Die Überwachungsmaßnahmen werden unter Punkt 2.3 gesondert angeführt.
Der Verweis auf die Schadensfolgenklasse CC3 wird aufgrund der sich ergebenden Missverständnisse gestrichen.
Punkt 3 „Besondere Anforderungen an einzelne Bauteile“ wird ersatzlos gestrichen.
0 Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
S. 3652 Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit
2.1 Tragwerk
2.1.1 Tragwerke sind so zu planen und herzustellen, dass sie eine ...