Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 Sanitäreinrichtungen
(EB) 2007
Zu § 10
Hinsichtlich Sanitäreinrichtungen wird unterschieden zwischen Bauwerken mit Aufenthaltsräumen, die immer mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein müssen, und sonstigen Bauwerken, wo Sanitäreinrichtungen nur dann vorgesehen werden müssen, wenn diese Bauwerke zur Ansammlung von einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind. Anzahl und Art der vorzusehenden Sanitäreinrichtungen richtet sich nach Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes.