Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 115 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(EB) 2007
Zu §§ 109 bis 115
§§ 109 bis 115 entsprechen den Art. 25 bis 32 der Vereinbarung. Der Inhalt des § 111 war bisher in § 108 geregelt.
Zu § 115 Abs 1 Z 5
Zu § 115 Abs. 1 Z 5 wird festgestellt, dass in Veranstaltungs- und Sportstätten lediglich Besucherareale barrierefrei zugänglich sein müssen. Die Inhalte des § 115 Abs. 3 bis 7 waren bisher in § 106a geregelt.