Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 49 Ausnahmen von der Bautechnikverordnung
(1) Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Den in § 2 festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.
(EB) 2007
Zu § 49 Abs 1
Diese Ausnahmebestimmung entspricht § 15 Abs 5 BauG.
(2) Ein Ausnahmefall nach Abs. 1 erster Satz liegt insbesondere vor, wenn bei einer Änderung eines Gebäudes die Anforderungen aufgrund des Baubestandes nicht eingehalten werden können oder dies wirtschaftlich nicht zumutbar wäre.
(EB) 2012
Zu § 49 Abs 2
Die Ausnahmebestimmung bei Vorliegen besonderer örtlicher oder sachlicher Verhältnisse wurde auf alle Anforderungen nach der Bautechnikverordnung ausgeweitet. Die Baupraxis hat gezeigt, dass nicht alle technischen Vorschriften bei Bestandsbauten ohne Weiteres umsetzbar oder realisierbar sind bzw in keinem wirtschaftlichen Verhältnis stehen.