Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 48 Ausnahmen von den OIB-Richtlinien
(EB) 2007
Zu § 48
Diese Ausnahme von den in der Verordnung festgelegten (bautechnischen) Anforderungen setzt voraus, dass der Bauherr der Behörde nachweist (Änderung der Beweislast), dass das gleiche Schutzniveau erreicht wird, wie bei der Anwendung der betreffenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien. Besondere Verhältnisse müssen nicht vorliegen. Dadurch sollen innovative Lösungen (zB modernes Brandschutzkonzept) ermöglicht werden. Diese Möglichkeit war ursprünglich die in Art 39 Abs 4 der erwähnten Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften vorgesehen.