Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 42 Aushängepflicht bei öffentlichen Gebäuden
(EB) 2012
Zu § 42
Diese Bestimmung dient insbesondere der Bewusstseinsbildung für energiesparendes Bauen im öffentlichen Bereich, der mit Vorbildwirkung vorangeht. Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sind bei 150 Gästen/Besuchern/Kunden uä anzusetzen. Das Kriterium des „starken Publikumsverkehrs“ hängt insbesondere damit zusammen, ob das Gebäude unter Zugrundelegung des Verwendungszweckes durch einen großen Personenkreis gleichzeitig aufgesucht werden kann. Ein „starker Publikumsverkehr“ kann erst ab etwa 150 Personen angenommen werden.