Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 41 OIB-Richtlinie 6
(1) Den im § 40 Abs. 1 bis 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, eingehalten wird; die Berechnung der Energiekennzahlen hat gemäß dem im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) veröffentlichten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Ausgabe Oktober 2011 – Revision Dezember 2011, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, zu erfolgen.
S. 311(EB) 2007
Zu § 41 Abs 1
Die technischen Detaillösungen, die in der Erfüllung der auf Verordnungsebene gesteckten Ziele dienen, werden durch die OIB-Richtlinie 6 geregelt. Hält der Bauwerber diese Richtlinien ein, ist sichergestellt, dass die auf Verordnungsebene festgelegten zielorientierten Anforderungen erfüllt werden.
(2) Abweichend von Punkt 3.1.1 zweiter Satz der OIB-Richtlinie 6 dürfen andere Nutzungen mit insgesamt nicht mehr als 100 m2 konditionierte Netto-Grundfläche jedenfalls der Wohnnutzung zugeordnet werden.
(EB) 2012
Zu § 41 Abs 2
Die Erhöhung der Quadratmetergrenze von 50 m2 auf 100 m2 pro Nutzungszone wird vor allem dann maßgeblich, wenn sich in eine...