Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 40 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(EB) 2007
Zu § 40 Abs 1 und 2
Die Bestimmung legt fest, wie Bauwerke und Bauwerksteile beschaffen sein müssen, damit sie den Anforderungen im Hinblick auf die Energieeinsparung entsprechen. Dabei wird insbesondere auf den Stand der Technik verwiesen.
Nach der Gesamtenergieeffizienzrichtlinie sind unter Anwendung bestimmter Berechnungsmethoden Mindestanforderungen an ...