Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 39 OIB-Richtlinie 5
(EB) 2007
Zu § 39
Die technischen Detaillösungen, die in der Erfüllung der auf Verordnungsebene gesteckten Ziele dienen, werden durch die OIB-Richtlinie 5 geregelt. Hält der Bauwerber diese Richtlinien ein, ist sichergestellt, dass die auf Verordnungsebene festgelegten zielorientierten Anforderungen erfüllt werden.