Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 36 Allgemeine Anforderungen
(EB) 2007
Zu § 36
Abs. 1 regelt die Weiterleitung von Schall und Erschütterungen in Bauwerken und definiert das Schutzziel, dass gesunde, normal empfindende Benutzer nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder in einer den Verwendungszweck beeinträchtigenden Weise belästigt werden. Miteinbezogen sind hier auch unmittelbar anschließende (also angebaute) Bauwerke. Bei der Bemessung des Schall- bzw. Erschütterungs-schutzes sind nur Schall und Erschütterungen zu berücksichtigen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung normalerweise auftreten können.
Abs. 2 stellt die Forderung nach einer dem Verwendungszweck entsprechenden Raumakustik auf. Dies betrifft lediglich Räume für besondere Nutzungen, wie Schulklassen, Speisesäle, Veranstaltungsräume etc.