Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 35 OIB-Richtlinie 4
(1) Den in den §§ 27 bis 34 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Oktober 2011, eingehalten wird.
(2) Abweichend von Punkt 2.1.4 der OIB-Richtlinie 4 sind Bauwerke mit vier oder mehr Geschossen und mehr als zehn Wohneinheiten je Erschließungseinheit mit einem Personenaufzug auszustatten. Bei Wohngebäuden, die mit einem Personenaufzug auszustatten sind, müssen die Wohnungen stufenlos erreichbar sein und die Nasszellen einen Wendekreis von 1,5 m aufweisen oder nach Punkt 8.2 der OIB-Richtlinie 4 anpassbar sein.
(EB) 2007
Zu § 35 Abs 1 und 2
Die technischen Detaillösungen, die in der Erfüllung der auf Verordnungsebene gesteckten Ziele dienen, werden durch die OIB-Richtlinie 4 geregelt. Hält der Bauwerber diese Richtlinien ein, ist sichergestellt, dass die auf Verordnungsebene festgelegten zielorientierten Anforderungen erfüllt werden.
Die Ausnahme von die Errichtung von Personenaufzügen für Bauwerke unter vier Geschoßen und mit weniger als zehn Wohnungen ist darin begründet, dass für kleinvolumige Gebäude ein erhöhter Kostenaufwand vermieden werden soll.
(EB) 2012
Zu § 35 Abs 2
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