Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 32 Schutz vor Verbrennungen
(EB) 2007
Zu § 32
Dieser Paragraph fordert, dass Einrichtungen und Anlagen zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung so abzusichern sind, dass es zu keinen Verbrennungsverletzungen kommen kann. Die Formulierung „soweit erforderlich“ ermöglicht es, auf eine derartige Absicherung dann zu verzichten, wenn die Oberflächen der betroffenen Bauteile nie eine Temperatur erreichen können, die bei ungeschützter Berührung zu Verletzungen führen kann.