Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 29 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
(EB) 2007
Zu § 29
Dieser Paragraph behandelt im wesentlichen zwei Aspekte: Zum einen dürfen horizontale Flächen keine Rutsch- und Stolperstellen aufweisen, wobei auf die Möglichkeit des Auftretens von Nässe Bedacht zu nehmen ist, zum anderen sind die Abmessungen (Steigung bzw. Stufenhöhe, Stufenauftritt sowie Breite von Treppen und Rampen so zu wählen, dass diese sicher und bequem benutzt werden können.