Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 28 Erschließung
(EB) 2007
Zu § 28
In diesem Paragraph wird das grundsätzliche Erfordernis aufgestellt, dass alle Teile von Bauwerken sicher zugänglich und benützbar sein müssen. Zu diesem Zweck sind diese durch ausreichend bemessene Türen, Tore, Stiegen, Gänge etc. zu erschließen. Hinsichtlich der vertikalen Erschließung weist Abs. 2 darauf hin, dass neben Treppen und Rampen erforderlichenfalls auch Aufzüge vorzusehen sind. Ob Aufzüge errichtet werden müssen, und ob Treppen in Treppenhäusern anzuordnen sind, hängt vom Verwendungszweck und von der Bauwerkshöhe ab, jedoch muss in Bauwerken mit vier und mehr Geschossen und mehr als zehn Wohneinheiten jedenfalls ein Aufzug errichtet werden.