Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 26 OIB-Richtlinie 3
(1) Den in den §§ 12 bis 25 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Oktober 2011, eingehalten wird.
(2) Abweichend von Punkt 3.2 der OIB-Richtlinie 3 ist die Ableitung von Abwässern in Abort- und Jauchegruben nur bei der Landwirtschaft dienenden Gebäuden zulässig.
(3) Abweichend von den Punkten 5.1.1 und 5.1.5 der OIB-Richtlinie 3 sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige, mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), mit einer Nennwärmeleistung bis zu 30 kW in Außenwänden zulässig.
(EB) 2012
Zu § 26 Abs 3
Abweichend zu den Bestimmungen der Punkte 5.1.1 und 5.1.5 der OIB-Richtlinie 3 soll auch bei der Errichtung neuer Gebäude die Möglichkeit bestehen, die Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige, mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), mit einer Nennwärmleistung bis zu 30 kW direkt durch die Außenwand ins Freie zu führen. Diese Möglichkeit wird in Vorarlberg schon seit Jahren praktiziert und soll bei fachgerech...