Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 21 Schutz vor gefährlichen Immissionen
(EB) 2007
Zu § 21
§ 21 unterscheidet zwischen 3 Arten von Immissionen: Immissionen, die vom Bauwerk und seinen Bauteilen ausgehen (z. B. Freisetzung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, gefährlichen Partikeln, radioaktiver Strahlung oder sonstigen Schadstoffe durch Bauprodukte) und zu unzulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Innenraumluft führen können (Abs. 1), Emissionen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Prozessen etc., die aufgrund des Verwendungszwecks im Bauwerk zu erwarten sind (Abs. 2) sowie gegebenenfalls bekannte Emissionen aus dem Untergrund (z. B. Radon), gegen die die Benutzer des Bauwerkes abgeschirmt werden müssen (Abs. 3). Schall und Erschütterungen sind gesondert geregelt (§ 36 bis 39).
Die Anforderung des Abs. 1 kann insbesondere durch die Verwendung von Bauprodukten erreicht werden, von denen keine die Gesundheit gefährdenden Emissionen ausgehen.