Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 7 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
(EB) 2007
Zu § 7
Tritt in einem Bauwerk ein Brand auf, so muss zur Begrenzung der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und von Sachschäden getrachtet werden, die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen. Dies kann durch einen angemessenen Feuerwiderstand von raumabgrenzenden Bauteilen wie Wänden oder Decken erfolgen (Abs. 2), wenn dies nicht ausreicht, sind Bauwerke in Brandabschnitte zu unterteilen (Abs. 3). Unter Feuerwiderstand ist entsprechend der europäischen Klassifizierung je nach Bauteil und Verwendungszweck auch Rauchdichtheit und Wärmedämmung zu verstehen. Hinsichtlich der in Abs. 3 genannten Fluchtwege wird auf die Bestimmungen des § 9 verwiesen.
Die Abs. 4 bis 7 nehmen Bezug auf bestimmte Bauwerksteile, auf die hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes besonders Bedacht zu nehmen ist (Räume mit erhöhter Brandgefahr, Fassaden, Hohlräume und Feuerungsanlagen).
Abs. 8 sieht vor, dass ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein müssen, wobei auf die Lage, Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes Rücksicht zu nehmen ist...