Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 OIB-Richtlinie 1
(EB) 2007
Zu § 4
Die technischen Detaillösungen, die in der Erfüllung der auf Verordnungsebene gesteckten Ziele dienen, werden durch die OIB-Richtlinie 1 geregelt. Hält der Bauwerber diese Richtlinien ein, ist sichergestellt, dass die auf Verordnungsebene festgelegten zielorientierten Anforderungen erfüllt werden.