Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 3 Allgemeine Anforderungen
(EB) 2007
Zu § 3
In § 3 Abs. 1 und Abs. 2 wird die wesentliche Anforderung 1 gemäß Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie wiederholt. In Abs. 2 wurde ergänzend eingeführt, dass der Stand der Technik berücksichtigt werden muss, weiters wurde präzisiert, dass es sich bei den Einwirkungen sowohl um ständige, als auch um veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen handelt, sofern die Tragfähigkeit betroffen ist. Bei der Beurteilung der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit können außergewöhnliche Einwirkungen (z. B. Erdbeben) jedoch außer Betracht gelassen werden. Ein Bauwerk muss also seine Tragfähigkeit auch im Falle solcher außergewöhnlichen Einwirkungen aufrecht erhalten, Verformungen oder Beschädigungen, die zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führen, würden in diesem Fall jedoch in Kauf genommen. Die Anforderung muss nicht nur während der Verwendung des Bauwerkes, sondern auch während der Errichtung erfüllt werden. Die Einbeziehung der Errichtungsphase ist spezifisch für die wesentliche Anforderung „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“, da der Ausschluss einer Gefährdung Dritter, nicht am Bauprozess Beteiligter, durch ein mechanisch...