Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 2 Allgemeine bautechnische Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen. Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Verordnung sind:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Brandschutz,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
Schallschutz,
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(EB) 2007
Zu § 2 Abs 1
In diesem Absatz werden die 6 wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) angeführt. Die grundsätzlichen Anforderungen dieses Absatzes folgen sinngemäß dem Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie und werden auch in der Folge in den einleitenden Paragraphen der Unterabschnitte 1–6 des 2. Abschnitts dieses Entwurfes für die einzelnen wesentlichen An...