Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 1 Begriffsbestimmungen
(EB) 2007
Zu § 1
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen ist es erforderlich, die Begriffe „Stand der Technik“ und „OIB-Richtlinie“ zu definieren.
(EB) 2012
Zur Begriffsbestimmung „Größere Renovierung“ in der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“
Es wird festgehalten, dass darunter nicht Maßnahmen iSd § 45 Baugesetz (Erhaltungspflicht) und § 46 Baugesetz (Instandsetzung) zu verstehen sind.