Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 36 Ausnahmen
(EB) 2007
Zu § 36
Es kann von den OIB-Richtlinien nur dann abgewichen werden, wenn aufgrund eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall erwiesen ist, dass das Schutzniveau wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien trotzdem erfüllt wird.
(EB) 2013
Zu § 36
Durch die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung als Tiroler Bauordnung 2011, LGBL. Nr. 57/201, wurde eine entsprechende Zitatanpassung erforderlich.