Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 34b Energieausweis
(EB) 2013
Zu § 34a und 34b
Die Neufassung des § 34 durch die (§§ 34a und 34b dient der Umsetzung Gebäuderichtlinie. Diese Richtlinie ersetzt die vormalige Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2003 Nr. L 1, S. 65.
Die Festlegungen hinsichtlich der Energieeffizienz, der Erstellung eines Energieausweises bzw. dessen Ausnahmen sowie die Aushangpflicht bezüglich Energieausweise werden im Sinne einer nunmehr besseren und übersichtlicheren Systematik in der Tiroler Bauordnung geregelt werden.
Entsprechend des § 19a Abs. 2 des Entwurfes einer Änderung der Tiroler Bauordnung 2011 ist in der Verordnung nach § 19 Abs. 1 insbesondere die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I bzw. III der Gebäuderichtlinie festzulegen. Weiters können für Bauvorhaben nach Abs. 1 lit. b, c und d bestimmte Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten von Gebäuden festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werde...