Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 33 Haustechnische Anlagen
(EB) 2007
Zu § 33
Dieser Paragraph regelt die aus § 31 ableitbaren Anforderungen an haustechnische Anlagen und andere ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen.
(EB) 2013
Zu § 33
In § 31 Abs. 2 erfolgte, in Übereinstimmung an die Festlegungen in der OIB-Richtlinie 5, eine Präzisierung, da hinsichtlich der Raumakustik Anforderungen an die Hörsamkeit oder Lärmminderung gestellt werden.
Zur besseren Systematik wurden die Festlegungen betreffend Erschütterungsschutz im neu gefassten Abs. 3 geregelt. Die diesbezügliche Festlegung in § 33 konnte daher entfallen.