Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 31 Allgemeine Anforderungen
(EB) 2007
Zu § 31
Abs. 1 regelt die Weiterleitung von Schall und Erschütterungen in baulichen Anlagen und definiert das Schutzziel, dass gesunde, normal empfindende Benutzer nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder in einer den Verwendungszweck beeinträchtigenden Weise unzumutbar belästigt werden. Miteinbezogen sind hier auch unmittelbar anschließende (also angebaute) bauliche Anlagen. Bei der Bemessung des Schall- bzw. Erschütterungsschutzes sind nur Schall und Erschütterungen zu berücksichtigen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung normalerweise auftreten können.
Abs. 2 stellt die Forderung nach einer dem Verwendungszweck entsprechenden Raumakustik auf. Dies betrifft lediglich Räume für besondere Nutzungen, wie Schulklassen, Speisesäle, Veranstaltungsräume etc.
Während in Abs. 1 die Benutzer von unmittelbar anschließenden baulichen Anlagen mitberücksichtigt werden, wird der Schutz der Nachbarn in nicht unmittelbar anschließenden baulichen Anlagen nicht in diesem Entwurf geregelt, sondern verbleibt im Regelungsregime der TBO 2001 bzw. des TROG 2006.
(EB) 2013
Zu § 31
In § 31 Abs. 2 erfolgte, in Übereinstimmung an die Festlegungen in der OIB-Richtlinie 5, ein...