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Mikulits/Vogler

Handbuch Bautechnikverordnungen 2014

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1862-3

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Mikulits/Vogler - Handbuch Bautechnikverordnungen 2014

§ 30 Barrierefreiheit

(EB) 2007

Zu § 30

Absatz 1 regelt, welche Gebäude und Gebäudeteile jedenfalls barrierefrei zu gestalten sind. Abs. 1 definiert weiters, was grundsätzlich unter barrierefreier Gestaltung zu verstehen ist, nämlich dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Unter Personen mit Behinderungen sind hierbei insbesondere Rollstuhlbenützer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte zu verstehen, aber auch Personen mit Kinderwägen und Personen mit zeitweiliger Behinderung. Absatz 2 legt fest, dass die Anforderungen des Absatz 1 letzter Halbsatz nicht nur für Gebäude und Gebäudeteile sondern für alle baulichen Anlagen gelten, sofern sie allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. Abs. 3 legt Maßnahmen fest, die jedenfalls erforderlich sind, um die Anforderung der barrierefreien Gestaltung des Abs. 1 als erfüllt betrachten zu können. Absatz 4 stellt klar, dass die Barrierefreiheit, soweit sie von Absatz 3 lit. a-c erfasst ist, auch für Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Ausnahme von Reihenhäusern einzuhalt...

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