Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 26 Schutz vor Absturzunfällen
(EB) 2007
Zu § 26
Stellen von baulichen Anlagen an denen Absturzgefahr besteht, sind durch geeignete Schutzvorrichtungen abzusichern. Die Abs. 2 und 3 enthalten spezielle Anforderungen für solche Stellen, die Kindern zugänglich sind, sowie für Schächte und sonstige Öffnungen.